AUS- UND WEITERBILDUNG
Gemäss den geltenden Bestimmungen haben alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden und Lehrlinge einen Vollzugskostenbeitrag von
0.7 Prozent zu bezahlen, der ihnen monatlich vom Lohn abgezogen wird. Durch die Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages kommen die Arbeitnehmenden in den Genuss von finanziellen Unterstützungsbeiträgen an die berufliche Aus- und Weiterbildung, die sie beantragen können.
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