PARITÄTISCHE KOMMISSION FÜR DAS BASLER AUSBAUGEWERBE IMPRESSUM | DATENSCHUTZ
 
 
 
 
KAUTIONSPFLICHT

Seit dem 1. Januar 2014 gilt im Basler Ausbaugewerbe für alle unterstellten Arbeitgeber eine Kautionspflicht. Diese ist im Anhang 10 GAV geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kaution ausschliesslich der Deckung von allfälligen Ansprüchen der Paritätischen Kommission dient (Kontroll-/Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge). Hingegen stellt sie keinen Gegenwert für allfällige Lohnnachzahlungen oder anderweitige Arbeitnehmern vorenthaltene geldwerte Leistungen dar.

Alle Informationen zur Abwicklung der Kautionspflicht sind bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) verfügba